Die Windkraft-Volksbefragung in Kärnten sorgt für rechtliche Auseinandersetzungen. 163 Bürgerinnen und Bürger fechten die Abstimmung vom 12. Jänner vor dem Verfassungsgerichtshof an. Ihr Hauptkritikpunkt: Die Fragestellung sei suggestiv formuliert gewesen und habe das Ergebnis beeinflusst.
Kritik an der Fragestellung und rechtliche Zweifel
Die umstrittene Frage lautete: „Soll zum Schutz der Kärntner Natur (einschließlich des Landschaftsbildes) die Errichtung weiterer Windkraftanlagen auf Bergen und Almen in Kärnten landesgesetzlich verboten werden?“
Das Abstimmungsergebnis fiel mit 51,5 Prozent für ein Verbot und 48,5 Prozent dagegen äußerst knapp aus. Die Antragsteller argumentieren, dass die Formulierung der Frage nicht neutral gewesen sei. Rechtsanwalt Florian Berl sieht darin eine „unzulässige Suggestivfrage“, da Windkraft hier in direkten Gegensatz zum Naturschutz gestellt werde. Dadurch sei die Abstimmung möglicherweise beeinflusst worden.
Zudem sei nicht klar definiert gewesen, ob das Verbot nur für Berge und Almen oder für das gesamte Landesgebiet gelten sollte. Ein weiteres rechtliches Problem: Ein vollständiges Windkraftverbot falle nicht in die Kompetenz des Landes Kärnten, wodurch die Befragung aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisch sei.
Mögliche Konsequenzen einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs
Obwohl die Volksbefragung nicht bindend war, führte sie zu politischen Maßnahmen. Die Landtagsparteien verständigten sich darauf, den Ausbau von Windkraftanlagen strenger zu regulieren. Besonders geschützte Gebiete, wie Nationalparks, wurden für Windräder gänzlich ausgeschlossen. Bestehende Anlagen und bereits genehmigte Projekte bleiben jedoch unangetastet.
Der FPÖ gehen diese Einschränkungen nicht weit genug. Sie fordert eine Begrenzung von Windkraftprojekten auf eine Höhenlage unter 1400 Metern sowie ein generelles Verbot auf Almen. Entsprechende Anträge wurden im Kärntner Landtag eingebracht.
Da keine Mindestanzahl an Anfechtenden erforderlich ist, reicht die Unterstützung von 163 Personen aus, um eine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Wann eine Entscheidung fällt, bleibt offen, da für diese Verfahren keine feste Frist vorgesehen ist.
Sollte das Höchstgericht die Anfechtung für berechtigt erklären, könnte es die gesamte Volksbefragung für ungültig erklären. Welche politischen Folgen dies hätte, ist jedoch unklar – insbesondere, da die Abstimmung ohnehin keine rechtliche Verbindlichkeit hatte.