Karl-Heinz Grasser, ehemaliger Finanzminister, hat beim Bezirksgericht Kitzbühel einen Antrag auf Privatinsolvenz gestellt. Der Kreditschutzverband KSV 1870 bestätigte die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens. Nun prüft das Gericht, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren erfüllt sind. Eine Entscheidung wird zu Beginn der kommenden Woche erwartet. Hintergrund ist das rechtskräftige Urteil im Buwog-Verfahren, das der Oberste Gerichtshof Ende März bestätigt hat. Grasser wurde zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich müssen er und zwei Mitverurteilte der Republik Österreich rund zehn Millionen Euro plus Zinsen an Schadenersatz leisten.
Dieser Betrag entspricht dem Schaden, der durch überhöhte Provisionszahlungen beim Verkauf der Bundeswohnungen, darunter die Buwog, entstand. Grasser, Walter Meischberger und Karl Petrikovics haften dafür solidarisch. Das bedeutet: Jeder einzelne kann für die gesamte Summe zur Kasse gebeten werden. Wer zahlt, kann sich die Anteile von den anderen zurückholen – sofern diese zahlungsfähig sind. Meischberger ist jedoch selbst insolvent. Es ist also unwahrscheinlich, dass er etwas beisteuern kann. Damit bliebe Petrikovics als möglicher Zahler übrig.
Schuldenfrei durch Insolvenz? Nur bedingt möglich
Grasser könnte sich durch seine Insolvenz nicht automatisch von allen Schulden befreien. Er haftet persönlich – unabhängig vom Vermögen seiner Ehefrau Fiona Swarovski oder anderer Angehöriger. Im Schuldenregulierungsverfahren kann er seinen Gläubigern einen Zahlungsplan vorlegen. Darin bietet er an, einen Teil der Schulden in einem festgelegten Zeitraum zu begleichen. Die Gläubiger stimmen darüber ab. Entscheidend ist dabei die Mehrheit nach Köpfen und Forderungshöhe. Mit ihrer Forderung von rund 13 Millionen Euro hat die Republik Österreich also ein bedeutendes Stimmgewicht. Wird der Plan angenommen, wäre Grasser schuldenfrei. Diese sogenannte Restschuldbefreiung gilt dann dauerhaft.
Lehnen die Gläubiger den Zahlungsplan ab, folgt ein Abschöpfungsverfahren. Dabei unterscheidet man zwischen einem dreijährigen Tilgungs- und einem fünfjährigen Abschöpfungsplan. In Grassers Fall ist das Problem: Seine Schulden stammen aus einer vorsätzlichen Straftat. In solchen Fällen ist eine Restschuldbefreiung laut Insolvenzrecht ausgeschlossen. Das heißt: Die Schulden bleiben bestehen, selbst wenn er alle Verfahrenspflichten erfüllt. Dennoch könnte theoretisch eine außenstehende Person, etwa aus dem familiären Umfeld, die Summe begleichen.
Auch andere Verurteilte sind zahlungsunfähig
Walter Meischberger ist seit Juni 2023 offiziell insolvent. Auch Peter Hochegger, der im Verfahren ein Teilgeständnis ablegte, ist bereits in Privatinsolvenz. Er bot seinen Gläubigern im Jahr 2020 eine Rückzahlung von nur 0,15 Prozent an. Der Plan wurde abgelehnt, und seit Herbst 2024 läuft bei ihm ein Abschöpfungsverfahren. Dieses bringt für Schuldner Nachteile mit sich: Künftige Vermögenszuwächse müssen offengelegt und anteilig an die Gläubiger abgegeben werden.
Parallel dazu laufen die strafrechtlichen Schritte weiter. Der Oberste Gerichtshof stellte das schriftliche Urteil zu Wochenbeginn zu. Das Dokument umfasst 212 Seiten. Der Akt wird nun an das Straflandesgericht Wien zurückgeschickt. Sobald das Erstgericht die Unterlagen erhält, beginnt der nächste Abschnitt. Die Justiz wird die Aufforderung zum Haftantritt versenden. Grasser und die weiteren Verurteilten haben ab Erhalt vier Wochen Zeit, um die Haft anzutreten. Ein Aufschub ist nur bei triftigen Gründen möglich. Die kommenden Wochen werden für Grasser also in vielerlei Hinsicht entscheidend sein.